Neue
SB-KMBek - veröffentlicht im KWMBl Teil I Nr. 22/2001 S. 454 vom 30. November
2001
Bekanntmachung
des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus
Schulberatung
in Bayern Im Vollzug des Art. 78 Abs. 3 des Bayerischen Gesetzes über das
Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) erlässt das Bayerische Staatsministerium
für Unterricht und Kultus folgende Richtlinien für die Schulberatung
in Bayern: In der folgenden Bekanntmachung sind Schulleiterinnen und Schulleiter,
Schulpsychologinnen und Schulpsychologen sowie Schülerinnen und Schüler
angesprochen. Im Text ist einfach von "Schulleitern", "Schulpsychologen"
und "Schülern" die Rede.
vom
29. Oktober 2001 Nr. VI/9-S4305-6/40 922 :
I.
Schulberatung ist ein Teil der schulischen Erziehungsaufgabe. Beratung von Schülern und Eltern ist daher Aufgabe einer jeden Schule und einer jeden Lehrkraft. Die Beratung soll den Schülern helfen, eine ihren erkennbaren Fähigkeiten und ihrer inneren Berufung entsprechende schulische Bildung und Förderung zu erhalten.
Angesichts der Vielfalt der Bildungswege und der zunehmenden Differenzierung des Unterrichts, angesichts auch der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Veränderungsprozesse, die zu erhöhten Anforderungen an Schule und Lehrkräfte führen, bedürfen die Schulen bei der Schulberatung besonderer Unterstützung; zu diesem Zweck werden Beratungslehrkräfte und Schulpsychologen (schulische Beratungsfachkräfte) bestellt, die die Befähigung zu einem Lehramt an öffentlichen Schulen besitzen und sich für die besonderen Beratungsaufgaben durch ein Studium qualifiziert haben.
Für die Aufgaben der Schulberatung, die über den Bereich einer Schule hinausgehen, sind staatliche Schulberatungsstellen eingerichtet. Sie stehen in Verbindung mit allen Schulen ihres Zuständigkeitsbezirkes und sind Informationsstellen für die Öffentlichkeit.
Schulberatung
ist für die Ratsuchenden freiwillig, vertraulich und kostenlos; sie
kann auch von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen in Anspruch genommen
werden, die eine schulische Ausbildung in Bayern erstmals oder erneut beginnen
wollen.
II.
1. Aufgabenbereiche
Die Aufgaben der Schulberatung betreffen vor allem die folgenden vier Bereiche:
1.1 Die Schullaufbahnberatung dient der individuellen Beratung hinsichtlich der Wahl der Schullaufbahn und der allgemeinen Information über das schulische Bildungsangebot. Sie wirkt mit bei der Diagnose besonderer Begabungen, bei der beruflichen Orientierung und ggf. bei der studienvorbereitenden Beratung.
1.2 Die pädagogisch-psychologische Beratung hilft bei der Bewältigung von Schulproblemen wie Lern- und Leistungsschwierigkeiten, Verhaltensauffälligkeiten und schulischen Konflikten. Dazu gehört die Beratung der Erziehungsberechtigten und ggf. der Ausbildungsbetriebe.
1.3
In der Beratung von Schule und Lehrkräften sollen die in der Schulberatung
gewonnenen Erkenntnisse und bewährten Methoden für den Unterricht,
für die erzieherische Wirksamkeit der Schulen und für die Weiterentwicklung
der Schulen und des Schulsystems nutzbar gemacht werden.
Bei Bedarf unterstützt die Schulberatung die Schulleitung und
Schulverwaltung, diese unterstützen ihrerseits die Schulberatung bei
der Erfüllung ihrer Aufgaben. Die Schulberatung kann - ihren Aufgabenschwerpunkten
gemäß - die Eltern insbesondere in Elternversammlungen informieren;
damit unterstützt sie auch den Elternbeirat. Die Schulberatung gibt
den im Vorbereitungsdienst stehenden Lehrkräften im Einvernehmen mit
dem Seminarvorstand oder Seminarleiter Einblick in ihre Arbeitsweise.
1.4
Durch Zusammenarbeit mit anderen Beratungsdiensten soll eine Abstimmung
bei Bedarf erreicht und die Wirksamkeit der Einrichtungen im öffentlichen
Interesse erhöht werden. Dazu halten die schulischen Beratungsfachkräfte
Verbindung mit allen Schulen des örtlichen Bereichs und deren Beratungsfachkräften,
insbesondere den Mobilen Sonderpädagogischen Diensten, sowie mit anderen
zuständigen beratenden Diensten, mit dem schulärztlichen Dienst
und Fachärzten, mit Berufsberatung und Studienberatung, mit Erziehungs-
und Familienberatungsstellen, mit den Jugendämtern und den Trägern
der freien Jugendhilfe und mit anderen Trägern und Einrichtungen der
außerschulischen Erziehung und Bildung. Diesen Verbindungen kommt
besondere Bedeutung zu in Fragen der Beratung von Schulen, in Krisensituationen
und zur Prävention.
Beratungslehrkräfte
und Schulpsychologen haben auf der Grundlage ihrer Aus-, Fort- und Weiterbildung
bei der Erfüllung dieser Aufgaben unterschiedliche Schwerpunkte in
den einzelnen Bereichen.
2.
Aufgaben der Beratungslehrkraft
Beratungslehrkräfte
sind Lehrkräfte mit einem Studium für die Qualifikation als Beratungslehrkraft.
Für
jede Schule wird eine Beratungslehrkraft bestellt. Innerhalb der unter
Punkt 1 genannten Bereiche übernimmt sie insbesondere folgende Aufgaben:
2.1
Schullaufbahnberatung
2.1.1
Die Beratungslehrkraft berät Schüler und Erziehungsberechtigte,
in besonderen Fällen auch Schulfremde, in Fragen der Aufnahme in Schulen
und der Schullaufbahnwahl; sie wird zu Rate gezogen vor allem in Fragen
der Durchlässigkeit zwischen den Schularten und innerhalb der verschiedenen
Ausbildungsrichtungen einer Schulart, bei der Wahl von Fächern oder
Kursen, bei den Übergängen von einer Stufe zur anderen und bei
der Entscheidung über anzustrebende schulische Abschlüsse.
2.1.2
Die Beratungslehrkraft wirkt mit an den nach den Schulordnungen vorgesehenen
Elternversammlungen und Informationsveranstaltungen zur Wahl des schulischen
Bildungswegs und zum Übertrittsverfahren.
Spätestens
zum Termin des Zwischenzeugnisses informiert die Beratungslehrkraft über
einschlägige Anmelde- und Prüfungstermine. Die Beratungslehrkraft
nimmt bei Bedarf an Klassenelternversammlungen und weiteren Elternversammlungen
teil, die allgemeine oder alters- und klassenspezifische Erziehungsfragen
und Fragen der Berufswahlvorbereitung behandeln; dabei kommt eine Zusammenarbeit
mit dem zuständigen Schulpsychologen und den Einrichtungen der Erwachsenenbildung
und der Berufsberatung in Betracht.
2.2
Pädagogisch-psychologische Beratung
Notwendige
pädagogisch-psychologische Maßnahmen werden in Zusammenarbeit
mit den Lehrkräften der Klasse und ggf. dem Schulpsychologen eingeleitet.
2.3
Beratung von Schule und Lehrkräften
2.3.1
Die Beratungslehrkraft unterstützt Schulleitung und Lehrkräfte,
vor allem in den Klassen und Stufen, in denen die Schüler besonderer
Beratung und Information bedürfen. In geeigneten Fällen werden
Beratung in der Gruppe wie auch Gruppenarbeit angeboten.
2.3.2
Zur Abstimmung der Beratungsarbeit von Beratungslehrkräften an Grund-,
Haupt- und Förderschulen im Bereich eines Schulamtes wird eine Beratungslehrkraft
am Schulamt zur fachlichen Mitarbeit bestellt (Art. 115 Abs. 3 BayEUG).
Sie
betreut die übrigen Beratungslehrkräfte im Zuständigkeitsbereich,
unterstützt das Staatliche Schulamt in fachlichen Fragen, die die
Beratung der Beratungslehrkräfte betreffen, arbeitet mit dem Schulpsychologen
am Schulamt zusammen und nimmt eine Mittlerfunktion zur staatlichen Schulberatungsstelle
ein.
2.4
Zusammenarbeit
2.4.1
Nach den Richtlinien für die Zusammenarbeit von Schule und Berufsberatung
pflegt die Beratungslehrkraft die Verbindung mit der Berufsberatung des
Arbeitsamtes; sie macht das von der Berufsberatung überlassene Informationsmaterial
Schülern, Erziehungsberechtigten und Lehrkräften zugänglich.
2.4.2
Die Beratungslehrkraft erstellt zu Beginn eines jeden Schuljahres Informationen
in schriftlicher Form über die örtlich zuständigen Einrichtungen
der Schulberatung, der Erziehungsberatung, der Berufsberatung sowie ggf.
der Studienberatung, der Erwachsenenbildung und macht sie mit Zustimmung
der Schulleitung den Erziehungsberechtigten und den Schülern zugänglich.
3.
Aufgaben des Schulpsychologen
Schulpsychologen
sind Lehrkräfte mit abgeschlossenem Studium der Psychologie; sie unterstützen
die pädagogische Arbeit der Schulen mit den wissenschaftlichen Methoden
der Psychologie. Dabei ist die schulpsychologische Beratung im Schwerpunkt
auf schulische Anlässe und Möglichkeiten bezogen; dies schließt
Maßnahmen der heilkundlichen Psychotherapie aus.
3.1
Schullaufbahnberatung
3.1.1
Der Schulpsychologe berät nach den Erkenntnissen der psychologischen
Diagnostik einzelne Schüler und ihre Erziehungsberechtigten über
die Eignung für bestimmte Bildungsgänge.
3.1.2
Er führt bei Bedarf schulpsychologische Gruppenuntersuchungen bei
Schülern der zugeordneten Schulen durch.
3.2
Pädagogisch-psychologische Beratung
3.2.1
Der Schulpsychologe hilft durch geeignete psychologische Interventionen
zur Bewältigung von speziellen und akuten Krisen und vermittelt ggf.
weitergehende Beratungsmaßnahmen.
3.2.2
Im Rahmen seiner fachlichen Zuständigkeit soll er vor der Verhängung
schwer wiegender Ordnungsmaßnahmen beigezogen werden,
3.2.3
Bei Bedarf führt er in enger Zusammenarbeit mit Lehrkräften und
Schulleitung Gruppenmaßnahmen durch, insbesondere zur Förderung
geeigneter Lern- und Arbeitsmethoden, zur Steigerung der Konzentrationsfähigkeit,
zur Konfliktbewältigung und zur Abhilfe bei Lese- und Rechtschreibschwäche
oder Rechenschwäche.
3.2.4
Zur Unterstützung der Zusammenarbeit der Schule mit den Erziehungsberechtigten
wirkt der Schulpsychologe zu pädagogisch-psychologischen Themen an
Elternversammlungen mit.
3.3
Beratung von Schule und Lehrkräften
3.3.1
Der Schulpsychologe wirkt mit bei Dienstbesprechungen und Fortbildungsveranstaltungen
für Beratungslehrkräfte und an der regionalen Fortbildung der
übrigen Lehrkräfte; bei entsprechender Qualifikation und Berufserfahrung
kann er Aufgaben praxisbegleitender psychologischer Beratung von Lehrkräften
und Schulen (z. B. Supervision, kollegiale Fallbesprechungen, pädagogische
Gesprächskreise, unmittelbare Beratung von Lehrkräften) übernehmen.
Er ist dabei allerdings auf das Vorfeld ärztlicher Tätigkeit
beschränkt.
3.3.2
Er kann herangezogen werden zur Betreuung Studierender der Psychologie
mit schulpsychologischem Schwerpunkt bei der Ableistung der praktisch-psychologischen
Tätigkeit im Schulbereich sowie in der Seminarausbildung.
3.3.3
Zur Abstimmung der schulpsychologischen Beratung im Bereich eines Staatlichen
Schulamts wird bei Bedarf ein staatlicher Schulpsychologe als Schulpsychologe
am Schulamt eingesetzt. Er ist fachlicher Mitarbeiter am Staatlichen Schulamt
und unterstützt es in der Erfüllung der fachlichen Aufgaben.
Er wirkt mit bei der fachlichen Betreuung der Schulpsychologen in seinem
Zuständigkeitsbereich. Dabei arbeitet er zusammen mit der staatlichen
Schulberatungsstelle und der Beratungslehrkraft am Schulamt, die er bei
der Koordination der Beratung im Schulamtsbereich unterstützt.
4.
Staatliche Schulberatungsstellen
Die
staatliche Schulberatungsstelle erfüllt in ihrem Zuständigkeitsbezirk
die Aufgaben einer zentralen Beratungsstelle. Dabei ist sie zuständig
für alle Schulen dieses Bezirkes und Ansprechpartner für Ratsuchende
in schulischen Fragen. Sie organisiert die auf Bezirksebene erforderlichen
Maßnahmen und trägt zur Qualitätssicherung der Schulberatung
bei.
Die
staatliche Schulberatungsstelle ist besetzt mit Beratungslehrkräften
und Schulpsychologen aller Schularten und anderen Mitarbeitern. Der Leiter
der staatlichen Schulberatungsstelle sowie ein stellvertretender Leiter
werden vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus bestellt.
Die
örtlichen Zuständigkeitsbereiche der Schulberatungsstellen stimmen
grundsätzlich mit den Regierungsbezirken überein. Im Regierungsbezirk
Oberbayern sind drei staatliche Schulberatungsstellen eingerichtet:
-
staatliche Schulberatungsstelle für Oberbayern-Ost
-
staatliche Schulberatungsstelle für Oberbayern-West
-
staatliche Schulberatungsstelle für München.
Innerhalb
der unter Punkt 1 genannten Bereiche haben die staatlichen Schulberatungsstellen
als schulartübergreifende Einrichtungen insbesondere folgende Aufgaben:
4.1
Schullaufbahnberatung
4.1.1
Die staatliche Schulberatungsstelle berät in schwierigen Fragen der
Schullaufbahnwahl und Durchlässigkeit zwischen den Schularten, insbesondere
beim Eintritt ausländischer und außerbayerischer Schüler
in das bayerische Schulsystem.
Sie
informiert über die Aufnahmevoraussetzungen aller Schularten, über-
Prüfungstermine, schulische Abschlüsse, Schulen und Internate,
Möglichkeiten der Förderung und Betreuung von Schülern und
jungen Erwachsenen.
4.1.2
Die staatliche Schulberatungsstelle macht Ratsuchenden, Beratungslehrkräften,
Schulpsychologen und anderen Beratungsstellen Informationsmaterial zugänglich;
sie informiert die Öffentlichkeit, Behörden und Schulen, insbesondere
die Medien zu Fragen, der Schullaufbahnberatung, der Gliederung des bayerischen
Schulwesens und zu pädagogisch-psychologischen Themen.
4.1.3
Sie gibt im Rahmen der Schullaufbahnberatung und bei Schulproblemen Auskünfte
über schulrechtliche Fragen.
4.2
Pädagogisch-psychologische Beratung
Die
staatliche Schulberatungsstelle hilft Ratsuchenden bei besonderen schulischen
Problemen und Krisensituationen, auch durch Beratung im Team.
4.3
Beratung von Schule und Lehrkräften
4.3.1
Die staatliche Schulberatungsstelle bietet den Schulen, Lehrkräften,
Beratungslehrkräften und Schulpsychologen praxisbegleitende Beratung
sowie Hilfe und Unterstützung an (u. a. hinsichtlich der Gestaltung
von Elternversammlungen, hinsichtlich pädagogischer Konferenzen und
Maßnahmen der Schulentwicklung).
4.3.2
Sie betreut fachlich die Beratungslehrkräfte und Schulpsychologen
aller Schularten in ihrem Zuständigkeitsbezirk und führt in diesem
Rahmen Dienstbesprechungen und Fortbildungsveranstaltungen durch.
Im
Rahmen der fachlichen Betreuung können Beratungslehrkräfte und
Schulpsychologen besucht werden und Hinweise und Anregungen hinsichtlich
ihrer Beratungstätigkeit erhalten.
4.3.3
Sie berät und unterstützt bei Bedarf Schulleitungen und Schulverwaltung
in Fragen der Weiterentwicklung der Schule und steht in Verbindung mit
der Akademie für Lehrerfortbildung und Personalführung in Dillingen,
4.3.4
Sie betreut Praktikanten im Rahmen der Ausbildung zu Beratungslehrkräften
und Schulpsychologen.
4.4
Zusammenarbeit
4.4.1
Die staatliche Schulberatungsstelle arbeitet zur Erfüllung ihrer Aufgaben
mit schulischen und außerschulischen Einrichtungen zusammen. Der
Koordination dieser Kontakte kommt besondere Bedeutung zu. Zur Erhöhung
der Wirksamkeit arbeitet sie auch mit den anderen staatlichen Schulberatungsstellen
zusammen.
Einzelnen
Schulberatungsstellen kann die Federführung zur Koordination von Aufgaben
und Kontakten auf Landesebene (z. B. mit dem Landesarbeitsamt, mit Landesarbeitsgemeinschaften)
übertragen werden.
4.4.2
Sie hält Kontakt zu den einschlägigen Staatsinstituten und zu
den fachwissenschaftlichen Einrichtungen, die sich. mit der pädagogischpsychologischen
Diagnostik, der Methodenentwicklung, der Beratung sowie der Erarbeitung
von Informationen und Kommunikationsmethoden und wissenschaftlichen Grundlagen
zur Aus- und Fortbildung der Beratungslehrkräfte und Schulpsychologen
befassen.
III.
Hinweise
zum Vollzug der Schulberatung 1.
Aufsicht
1.1
Beratungslehrkräfte, Schulpsychologen im staatlichen Bereich sind
Lehrkräfte und unterstehen der staatlichen Schulaufsicht. Die Schulaufsicht
wird gemäß Art. 114 BayEUG grundsätzlich von der Behörde
ausgeübt, die für die Schulen der Schulart, auf die sich die
Beratungstätigkeit bezieht, zuständig ist; bezieht sich die Beratungstätigkeit
auf mehrere Schularten oder örtliche Bereiche, so wird die Schulaufsicht
von der nächsthöheren gemeinsam. zuständigen Schulaufsichtsbehörde
ausgeübt. Die Regelungen der Lehrerdienstordnung finden Anwendung.
1.2
Bei der Aufsicht über die schulpsychologische Beratung werden die
Regierungen und die Staatlichen. Schulämter von den als Koordinatoren
bestellten Schulpsychologen unterstützt.
Entsprechend
können für die übrigen Schularten Schulpsychologen als Fachmitarbeiter
beim zuständigen Ministerialbeauftragten bestellt werden, die in der
Regel Mitglieder der staatlichen Schulberatungsstelle sind.
1.3
Die staatlichen Schulberatungsstellen unterstützen die jeweils vorgesetzten
Stellen bei der Aufsicht über die Schulberatung.
2.
Zuständigkeit
2.1
Die Namen der Beratungslehrkräfte und Schulpsychologen werden dem
Leiter der staatlichen Schulberatungsstelle von den Schulleitungen bzw.
den Staatlichen Schulämtern mitgeteilt; Änderungen sind rechtzeitig
anzuzeigen.
2.2
Staatliches Schulamt
Soweit
im Zuständigkeitsbereich ein Bedarf besteht, kann das Staatliche Schulamt
geeignete Maßnahmen zur Schulberatung für Grund-, Haupt- und
Förderschulen anbieten. Es arbeitet ggf. mit den beruflichen Schulen,
den Gymnasien und den Realschulen im Einzugsbereich zusammen. Maßnahmen
dieser Art werden mit dem Leiter der zuständigen staatlichen Schulberatungsstelle
abgestimmt; die Befugnisse der Schulaufsichtsbehörden bleiben unberührt.
2.3
Staatliche Schulberatungsstellen
2.3.1
Die staatlichen Schulberatungsstellen sind den Ministerialbeauftragten
für die Gymnasien zugeordnet. Die Leiter der staatlichen Schulberatungsstellen
sind in Angelegenheiten der Schulberatung ihre Stellvertreter.
2.3.2
Die Zuständigkeitsbereiche der staatlichen Schulberatungsstellen in
Oberbayern sind wie folgt abgegrenzt:
-
staatliche Schulberatungsstelle für Oberbayern-Ost (beim Ministerialbeauftragten
für die Gymnasien in Oberbayern-Ost):. für die Landkreise Altötting,
Berchtesgadener Land, Ebersberg, Erding, Freising, Miesbach, Mühldorf
a. Inn, Rosenheim, Traunstein und die Stadt Rosenheim;
-
staatliche Schulberatungsstelle für Oberbayern-West (beim Ministerialbeauftragten
für die Gymnasien in Oberbayern-West): für die Landkreise Bad
Tölz-Wolfratshausen, Dachau, Eichstätt, Fürstenfeldbruck,
Garmisch-Partenkirchen, Landsberg a. Lech, Neuburg-Schrobenhausen, Pfaffenhofen
a. d. Ilm, Starnberg, Weilheim-Schongau und die Stadt Ingolstadt;
-
staatliche Schulberatungsstelle für München (beim Ministerialbeauftragten
für die Gymnasien in Oberbayern-Ost): für die Landeshauptstadt
München und den Landkreis München.
3.
Sprechzeiten, Beratungsraum. Führung der Sammelmappe zur Schulberatung
3.1
Sprechzeiten
Die
Tätigkeit der Beratung zählt zu den Dienstaufgaben der damit
betrauten Lehrkraft. Zur Beratung von Schülern und Erziehungsberechtigten
werden feste Sprechzeiten eingerichtet. Namen und Sprechzeiten der Beratungslehrkraft
und des zuständigen Schulpsychologen sind an den Schulen durch Aushang
bekannt zu geben.
Die
Sprechstunden sollen so angesetzt werden, dass ihr Besuch für den
Schüler in der Regel ohne Unterrichtsausfall möglich ist. Wenn
sich eine solche Lösung infolge der spezifischen Verhältnisse
einer Schule nicht anbietet, kann die Beratungslehrkraft oder der Schulpsychologe
einen Schüler gegebenenfalls nach Voranmeldung auch während dessen
Unterrichtszeit beraten. Mit der in der betreffenden Stunde unterrichtenden
Lehrkraft ist Einvernehmen herzustellen.
3.2
Beratungsraum
Die
Schule stellt den Beratungsfachkräften zur Beratung ein Sprechzimmer
und die notwendige Ausstattung zur Verfügung.
3.3
Sammelmappe zur Schulberatung
Die
Beratungslehrkraft führt die Sammelmappe zur Schulberatung; aufgenommen
werden insbesondere Unterlagen, die
Zur
zentralen Unterrichtung der Beratungslehrkräfte erscheinen in unregelmäßigen
Abständen als Anlage zum Beiblatt zum Amtsblatt des Bayerischen Staatsministeriums
für Unterricht und Kultus "Informationen zur Schulberatung"; sie enthalten
für die Schullaufbahnberatung wichtige schulrechtliche Bestimmungen
sowie sonstige Regelungen und Hinweise zu den anderen Aufgabenbereichen
der Beratungslehrkraft. Die "Informationen zur Schulberatung" werden in
die Sammelmappe zur Schulberatung eingeordnet.
4.
Verschwiegenheit und Auskunftserteilung
4.1
Beratungslehrkraft
Nach
Art. 69 des Bayerischen Beamtengesetzes hat die Beratungslehrkraft über
die ihr aus ihrer Beratungstätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten
Verschwiegenheit zu bewahren.
Die
bei der Beratung anfallenden Daten unterliegen strenger Vertraulichkeit;
der Wunsch der Erziehungsberechtigten bzw.. der volljährigen Schüler
auf absolute Vertraulichkeit ist zu berücksichtigen.
Dabei
entscheidet die Beratungslehrkraft nach pflichtgemäßem Ermessen
über eine Mitteilung von Tatsachen, die ihr in der Beratung bekannt
geworden sind, innerhalb der betreffenden ihr zugeordneten Schule. Sie
hat dabei, unter Berücksichtigung der erzieherischen Arbeit der Schule,
zwischen den schutzwürdigen Interessen des einzelnen Schülers
und den Interessen der übrigen Schüler abzuwägen. Die Intimsphäre
des Schülers und des Elternhauses ist zu beachten. Die "Hinweise zum
Verhalten bei strafrechtlich relevanten Vorkommnissen und zur Beteiligung
des Jugendamtes" (Bekanntmachung vom 19. Mai 1982, KMBI I S. 83), insbesondere
die dortigen Nummern 4-8 finden sinngemäß Anwendung.
Da
wegen der gebotenen Verschwiegenheit eine Einsichtnahme in die Beratungsunterlagen
durch Dritte nicht erlaubt ist, berichtet die Beratungslehrkraft. bei zwingend
erforderlichem Bedarf den Vorgesetzten, ggf. in anonymisierter Form.
4.2
Schulpsychologen
4.2.1
Für Schulpsychologen gilt bei der Einzelberatung die Verschwiegenheitspflicht,
die in § 203 Abs. 1 Nr. 2 StGB verankert ist. Nach dieser Bestimmung
des Strafgesetzbuchs wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis
oder Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis offenbart, das ihm als Berufspsychologen
mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlussprüfung anvertraut
worden oder sonst bekannt geworden ist.
Für
die schulpsychologische Beratung bedeutet dies:
-
Der Schulpsychologe ist alleiniger Adressat der ihm in dieser Eigenschaft
mitgeteilten Informationen persönlicher Art. Er ist daher zum Schweigen
hierüber gegenüber jedem Dritten grundsätzlich nicht nur
berechtigt, sondern verpflichtet.
-
Die beamtenrechtlichen Vorschriften über dienstliche Gehorsamspflichten
durchbrechen das Schweigegebot des Strafgesetzbuchs nicht.
Die
Schweigepflicht besteht auch gegenüber Personen, die ihrerseits der
Schweigepflicht nach dem StGB unterliegen. Geheimnis im Sinne des §
203 Abs. 1 StGB kann schon der Name eines Klienten oder die Tatsache seiner
Beratung sein. Soweit sich die Schüler oder Erziehungsberechtigten
an den Schulpsychologen in seiner beratenden Eigenschaft gewandt haben,
ist er daher berechtigt, der Schule gegenüber Auskünfte über
die Namen der Schüler zu verweigern, für die seine Hilfe in Anspruch
genommen wurde.
4.2.2
Eine Befugnis zur Offenbarung ergibt sich aus der Einwilligung der Betroffenen
oder ausdrücklich gesetzlich festgelegter Offenbarungspflicht (z.
B. Infektionsschutzgesetz, Geschlechtskrankheitengesetz, § 138 StGB
betreffend Anzeige geplanter Straftaten) oder dem Vorliegen von Rechtfertigungsgründen
wie der Interessen- und Pflichtenkollision.
Hat
der Betroffene in eine Offenbarung gegenüber der Schule eingewilligt,
so kann sich der Schulpsychologe nicht mehr auf seine Geheimhaltungspflicht
berufen, es greift die beamtenrechtliche Gehorsamspflicht und verpflichtet
zur Offenbarung.
Für
die schulische Erziehungsarbeit, die vom Schulpsychologen zu unterstützen
ist (vgl. Art. 78 Abs. 1 Satz 2 BayEUG), ergeben sich daraus folgende Konsequenzen:
-
Dient eine schulpsychologische Untersuchung oder Beratung einem von vornherein
bekannten amtlichen Zweck, so sind die dabei gewonnenen Ergebnisse nicht
nur für den Schulpsychologen, sondern auch für die Entscheidungsträger
innerhalb der Schule bestimmt. Dies trifft zu für eine gutachterliche
Äußerung des Schulpsychologen insbesondere nach Art. 87 Abs.
2 und Art. 88 Abs. 1 Satz 5 BayEUG sowie nach § 4 Abs. 2 Satz 3 VSO
(Entlassung, Ausschluss bzw. Überweisung an eine Volksschule für
Behinderte - Förderschule).
-
Eine Unterrichtung der Schule, d. h. des Schulleiters und der zuständigen
Lehrkräfte, über die für sie wesentlichen Ergebnisse der
schulpsychologischen Beratung ist auch angezeigt, wenn die Beratung auf
Vermittlung des Schulleiters oder einer Lehrkraft durchgeführt wurde
oder wenn der Schulpsychologe seinerseits gutachterliche Äußerungen
erbeten hat. Der Inhalt dieser Information bedarf der Zustimmung der Erziehungsberechtigten
(bzw. - im Falle der Volljährigkeit - des Schülers).
4.2.3
Für den Dienstvorgesetzten, der sich pflichtgemäß einen
Einblick in die Tätigkeit des Schulpsychologen verschaffen will, bieten
sich im Rahmen der beschriebenen Rechtslage unter anderem folgende Möglichkeiten
an:
-
Eine Teilnahme an Beratungsgesprächen des Schulpsychologen kommt in
Betracht, wenn ein Gespräch einvernehmlich im erweiterten Kreis angesetzt
worden ist. Ein solches Gespräch, zu dem beispielsweise der Schulleiter
die Betroffenen einlädt, kann zum Abschluss einer Beratung, die von
der Schule angeregt worden ist, hilfreich sein. Im Hinblick auf die gebotene
Vertraulichkeit ist dagegen von unangemeldeten Besuchen bei schulpsychologischen
Beratungsgesprächen Abstand zu nehmen.
-
Eine Einsichtnahme ist nur in Aufzeichnungen des Schulpsychologen möglich
und zulässig, die keine "Geheimnisse" im Sinne des § 203 Abs.
1 StGB enthalten.
-
Zum Nachweis der vom Schulpsychologen geleisteten Arbeit können von
ihm auch über den dem Vertrauensschutz unterliegenden Bereich Berichte
in anonymisierter Form angefordert werden (ohne Namensangabe und sonstige
Reidentifizierungsmöglichkeit der Klienten). Hierher gehören
die regelmäßigen Tätigkeitsberichte an die vorgesetzten
Stellen.
-
Im Unterschied zur Einzelberatung unterliegen andere Aufgaben nicht dieser
strengen Vertraulichkeit; zu nennen sind etwa Fördermaßnahmen
für bestimmte Schülergruppen, Mitwirkung in dienstlichen Veranstaltungen,
Elterninformation durch Rundbriefe und Vorträge. Der Zusammenarbeit
des Schulpsychologen mit dem Dienstvorgesetzten kommt besondere Bedeutung
zu. Schulpsychologen sollen daher in ihren Zuständigkeitsbereichen
zu aktuellen pädagogischen Aufgaben herangezogen werden.
4.2.4
Mitteilungen des Schulpsychologen z. B. an außerschulische psychologische
Fachleute über den Inhalt der Beratung bedürfen des Einverständnisses
des betreffenden Schülers bzw. seiner Erziehungsberechtigten und sind
in den schulische Entscheidungen oder Fragen der Schullaufbahn berührenden
Teilen über den Schulleiter weiterzureichen. Für Auskünfte
an Presse, Rundfunk und Fernsehen ist gemäß § 14 Abs. 2
LDO eine Beauftragung durch den Dienstvorgesetzten erforderlich.
4.2.5
Die Mitwirkung bei der Überprüfung des sonderpädagogischen
Förderbedarfs (§ 4 Abs. 2 VSO) bleibt unberührt.
4.3
Mitteilungen
4.3.1
Die Beratungslehrkraft und der Schulpsychologe verwenden den Briefkopf
der Schule, an der sie unterrichten, bzw. des Staatlichen Schulamts mit
dem. Zusatz "Die Beratungslehrkraft" oder "Der staatliche Schulpsychologe"
bzw. den Briefkopf der staatlichen Schulberatungsstelle mit dem Zusatz
Die Beratungslehrkraft für..." oder "Der staatliche Schulpsychologe
für..." (z. B. Volksschulen und Förderschulen).
4.3.2
Mitteilungen des Schulpsychologen, in denen er zu den schulischen Beurteilungen,
die ihm von ihm zugeordneten Schulen zur Einsichtnahme überlassen
wurden, Stellung nimmt oder in denen der Schule Maßnahmen empfohlen
werden, sind an den Dienstweg gebunden. Diese Mitteilungen sind streng
vertraulich zu behandeln, sie sind zu den Schulakten, nicht zum Schülerbogen
zu nehmen.
4.4
Aufzeichnungen
Beratungslehrkräfte
und Schulpsychologen führen über die Beratungen Aufzeichnungen,
die in der Regel folgende Angaben enthalten:
5.
Dienstreisen
Die
Dienstvorgesetzten werden ermächtigt, den Schulpsychologen sowie den
Beratungslehrkräften die zur Wahrnehmung ihrer Dienstaufgaben notwendigen
Dienstreisen innerhalb ihres örtlichen Zuständigkeitsbereichs
bis zur Dauer eines Tages allgemein schriftlich zu genehmigen (Art. 2 Abs.
1 Satz 1 BayRKG).
Maßgeblich
dafür sind der örtliche Beratungsbedarf, die Dringlichkeit der
Dienstreise sowie die gebotene Sparsamkeit.
Die
Reisekostenabrechnungen der Schulpsychologen und der Beratungslehrkräfte,
die z. B. vierteljährlich oder halbjährlich erstellt werden können,
sind dem Dienstvorgesetzten vorzulegen; er stellt die sachliche Richtigkeit
fest. Das Vorliegen triftiger Gründe für die Benutzung des privaten
Kraftfahrzeuges ist zusätzlich zu bestätigen. Den Anträgen
ist eine Aufstellung über die im gleichen Zeitraum durchgeführten
Dienstreisen unter Angaben des Tages, des Ortes des Dienstgeschäftes,
der jeweiligen zeitlichen Dauer (von ... bis ...) und des Zwecks beizufügen;
von personenbezogenen Angaben (Name, Vorname) ist aus datenschutzrechtlichen
Gründen abzusehen.
6.
Tätigkeitsbericht
Berichte
sind wichtige Grundlagen für die Bewertung der Beratungstätigkeit
der Beratungslehrkräfte und der Schulpsychologen im Hinblick auf die
dienstliche Beurteilung der Beamten. Der Tätigkeitsbericht ist Gegenstand
eines Gesprächs des Dienstvorgesetzten mit der jeweiligen Beratungslehrkraft
bzw. dem Schulpsychologen. Sofern Einverständnis besteht, kann der
mit der fachlichen Betreuung Beauftragte zugezogen werden.
6.1
Beratungslehrkraft
Um
die aus der Praxis gewonnenen Kenntnisse und Erfahrungen allgemein fruchtbar
zu machen, sind im Rahmen der fachlichen Betreuung regelmäßige
Erfahrungsberichte der Beratungslehrkraft erforderlich. Die staatliche
Schulberatungsstelle fordert jährlich für ihren Bereich Berichte
der Beratungslehrkräfte an. Die Beratungslehrkräfte erstellen
ihre Tätigkeitsberichte und leiten sie über die Schulleitung
auf dem Dienstweg - im Volks- und Förderschulbereich über die
Beratungslehrkraft am Schulamt, die sie gesammelt auswertet - der staatlichen
Schulberatungsstelle zu.
6.2
Schulpsychologen
Schulpsychologen
an den Schulen weisen ihre Tätigkeit ihrem Dienstvorgesetzten nach
(bei den Realschulen und Gymnasien auch dem zuständigen Ministerialbeauftragten,
im Volks- und Förderschulbereich auch der Regierung; beide informieren
die staatliche Schulberatungsstelle), Schulpsychologen an den staatlichen
Schulberatungsstellen weisen sie dem Leiter der staatlichen Schulberatungsstelle
nach, der dem jeweiligen Dienstvorgesetzten berichtet.
7.
Kosten und Sachaufwand
Die
entstehenden Kosten für den Beratungsaufwand gehören zum allgemeinen
Schulaufwand. Die Kosten können, wenn die Ratsuchenden aus verschiedenen
Schulen kommen, entsprechend auf die Sachaufwandsträger umgelegt werden.
8.
Geltungsbereich, In-Kraft-Treten und Aufhebung von Vorschriften
8.1
Diese Richtlinien gelten für die staatlichen Schulen. Es wird empfohlen,
im nichtstaatlichen Bereich entsprechend zu verfahren.
8.2
Sie treten am 1. Dezember 2001 in Kraft.
8.3
Gleichzeitig treten außer Kraft
-
die Dienstordnung für Schuljugendberater vom 28. Mai 1969 (KMBI S.
676),
-
die Bekanntmachungen über die Schulberatung an den Schulen vom 19.
April 1973 (Kl~IB1 S. 525, ber. S. 632) und vom 31. März 1978 (KMBI
I S. 97), beide zuletzt geändert ,durch die Bekanntmachung vom 16.
Dezember 1983 (KMB1 11984 S. 57),
-
die Bekanntmachung über die Schulberatung; Informationen für
die Beratungslehrkraft vom 23. Dezember 1977 (KMBl 1978 S. 23) sowie
-
die Richtlinien für die schulpsychologische Beratung gemäß
Schreiben vom 5. April 1984 Nr. H/9-8/18152 und vom 27. September 1990
Nr. 11/9-S4305/20-8/71477/89.
E
r h a r d, Ministerialdirektor
StAnz
Nr. 47/2001, KWMBl Teil I Nr. 22/2001 S. 454
Zur Erfüllung dieser Aufgaben werden Verfahren der psychologischen
Diagnostik (mit Einverständnis der Erziehungsberechtigten), weitere
pädagogische und psychologische Verfahren und Maßnahmen angewandt;
zusätzlich zur Intervention kommt der Prävention besondere Bedeutung
zu.
Der Erhaltung der für die Beratung erworbenen Fähigkeiten
und deren Anpassung an die Entwicklung der Erkenntnisse der Wissenschaften
dient die Fortbildung.
Die Beratungslehrkraft vermittelt den Ratsuchenden Informationen u.
a. des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus, der
staatlichen Schulberatungsstelle, der Berufsberatung der Arbeitsämter
und ggf. der Hochschulen.
Beratungslehrkräfte der aufnehmenden Schularten werden zu den
Informationsveranstaltungen gemäß § 5 Abs. 1 VSO eingeladen.
Informationsveranstaltungen über die Möglichkeiten des beruflichen
Schulwesens finden auch in anderen Jahrgangsstufen statt, insbesondere
in der Jahrgangsstufe 9 der Realschulen und Wirtschaftsschulen sowie in
den Jahrgangsstufen 9 oder 10 der Gymnasien.
Die Beratungslehrkraft soll bei schwierigen schullaufbahnrelevanten
Entscheidungen und bei der Verhängung schwer wiegender Ordnungsmaßnahmen
in der Regel hinzugezogen werden.
Ein Schulpsychologe wird für eine oder mehrere Schulen bestellt.
Innerhalb der unter Punkt 1 genannten Bereiche übernimmt er insbesondere
folgende Aufgaben:
Die Sprechzeiten werden jeweils zum 1. Oktober eines Jahres auf dem
Dienstweg der zuständigen Schulaufsichtsbehörde mitgeteilt. Ein
Abdruck wird der staatlichen Schulberatungsstelle übermittelt.
Die Gesamtdauer der anzusetzenden Sprechzeiten richtet sich nach der
gewährten Anrechnung auf die Unterrichtspflichtzeit und dem Umfang
der neben der Durchführung von Einzeluntersuchungen und Einzelberatungen
anfallenden Tätigkeiten im Rahmen der Schulberatung.
Insgesamt ist davon auszugehen, dass dem Verhältnis zwischen der
gewährten Anrechnung und der Unterrichtspflichtzeit ein gleiches Verhältnis
zwischen zeitlicher Beanspruchung in der Beratungstätigkeit und der
Arbeitszeit der Beamten nach der Arbeitszeitverordnung entspricht.
Nach Bedarf finden auch während der Ferien Sprechzeiten statt.
Die Heranziehung von Beratungslehrkräften und Schulpsychologen
zu Unterrichtsvertretungen erfolgt unter Beachtung der festgelegten bzw.
vereinbarten Sprechzeiten in einem Umfang, der dem Maß des von ihnen
zu erteilenden Unterrichts entspricht.
- vom Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus,
- von der Berufsberatung der Arbeitsverwaltung und
- von den staatlichen Schulberatungsstellen
übermittelt werden.
- Datum
- Name des Ratsuchenden und ggf. weitere Gesprächsteilnehmer
- Beratungsanlass
- Gesprächsverlauf und Gesprächsdauer
- Maßnahmen.
Diese Aufzeichnungen sind - soweit möglich im Beratungsraum -
bis zum Ablauf von drei Jahren nach dem Ende des Schulbesuchs des betreffenden
Schülers unter Verschluss zu halten und anschließend zu vernichten.