Ein Schwerpunkt der Novellierung des BayEUG vom März 2003 liegt

               im Bereich der sonderpädagogischen Förderung.

Das Gesetz ist in den wesentlichen Teilen zum 1. August 2003 in Kraft getreten.
Es ist damit ab dem Schuljahr 2003/2004 maßgebend.

Im Wesentlichen geht es um folgende Änderungen: (Grafik - Anl. 4 - s. unten zum download)
1. Die sonderpädagogische Förderung ist nun Aufgabe aller Schularten, also z.B. auch der Gymnasien.

2. Künftig kann ein Schüler die allgemeine Schule besuchen, wenn er dort am Unterricht aktiv teilnehmen und der sonderpädagogische Förderbedarf an dieser Schule – hinreichend – erfüllt werden kann.

2.1 Die Schuleinschreibung eines Kindes erfolgt i.d.R. an der Grundschule. Die Schuleinschreibung an der Förderschule erfolgt nur dann, wenn ausschließlich die Förderschule dem sonderpädagogischem Förderbedarf gerecht wird.
Bei fehlendem Einvernehmen von Elternhaus und Schule in Bezug auf den bestmöglichen Förderort, entscheidet das Staatliche Schulamt; ggf. wird dazu eine Fachkommission gebildet.

2.2 Aktive Teilnahme am gemeinsamen Unterricht bedeutet:
  • Der Schüler kann überwiegend in der Klassengemeinschaft gefördert werden.
  • Der Schüler kann den verschiedenen Unterrichtsformen der allgemeinen Schule folgen.
  • Der Schüler kann dabei schulische Fortschritte erzielen.
  • Der Schüler ist gemeinschaftsfähig.

Diagnose- und Werkstattklassen können in der Hauptschulstufe 7 bis 9 gebildet werden.

2.3 Für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf an Volks- und Berufsschulen können bei der Leistungsbewertung und bei Zeugnissen besondere Regelungen gelten.
Diese Schüler können auf Antrag der Eltern bei Leistungsnachweisen bzw. Zeugnissen an Stelle von Noten eine allgemeine (verbale) Beurteilung erhalten. Im Zeugnis muss dann jedoch ein Vermerk über den sonderpädagogischen Förderbedarf stehen.

Aufnahmeverfahren  
3. Mobile Sonderpädagogische Dienste (MSD) können bei Bedarf auch an anderen Förderschulen eingesetzt werden.

Mobile Sonderpädagogische Dienste
  • diagnostizieren und fördern die Schüler,
  • sie beraten Lehrkräfte, Erziehungsberechtigte und Schüler,
  • koordinieren sonderpädagogische Förderung und
  • führen Fortbildungen für Lehrkräfte durch.
Mobile Sonderpädagogische Dienste werden von den nächstgelegenen Förderschulen mit entsprechendem Förderschwerpunkt geleistet.

4. Die bisherigen „Förderschulen“ heißen nun „Schulen zur sonderpädagogischen Förderung“, voraus wird die Schulart, am Ende der Förderschwerpunkt genannt.

Die „Schule für Kranke“ ist nun eine eigene Schulart. Krankenunterricht und Hausunterricht kann (teilweise) auch in Form des virtuellen Unterrichts erfolgen.

5. Außenklassen und Kooperationsklassen werden als Besondere Formen der Zusammenarbeit ausdrücklich erwähnt.

5.1 Außenklassen: Eine Klasse einer Förderschule ist an einer allg. Schule angesiedelt und kooperiert mit einer Klasse der allg. Schule oder umgekehrt.

5.2 Kooperationsklassen: Schüler mit und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf besuchen gemeinsam eine Klasse der allg. Schule. Sie werden nach dem Lehrplan derselben unterrichtet.

 
 
Das Kultusministerium hat dazu folgende Schreiben versandt, die hier als pdf-Dokumente zum Download zur Verfügung stehen:

Änderung des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen und weiterer Gesetze (KMS IV.9-5 S 8600-4.27 498 vom 19.03.2003)

Anl.1: Zusammenstellung der wichtigsten Gesetzesänderungen

Anl.2: Übersicht über die Bezeichnung der Förderschulen bisher – künftig

Anl.3: Einrichtung bzw. Genehmigung von Außenklassen und Kooperationsklassen (KMS IV.9 - 5 O 8200 - 4.482 vom 26.02.2003)

Anl.4: BayEUG 3 Aufnahmeverfahren Grafik - Übersicht -

Anl.5: Datenblatt „Veränderungen beim Schulaufwand“
 
 
Literaturhinweis:
Erhard Karl/ Stefan Graf: „Das neue BayEUG und seine Aussagen zur sonderpädagogischen Förderung –
Teil 1“ SchulVerwaltung BY 4/2003 Seite 148 ff.
dto. Teil 2 SchulVerwaltung BY 5/2003
Eva Trossbach – Neuner „Kooperationsklassen – eine Ergänzung des Angebots sonderpädagogischer Förderung an der allgemeinen Schule“ SchulVerwaltung BY 6/2003 Seite 221 ff.

 
 

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