Verwaltungsgericht stoppt ungerechte Gleichsetzung

Bayerische Abiturienten nicht an bayerischen Hochschulen benachteiligen

Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts München hat am 19. Dezember 2005 beschlossen (zum Urteil: 26 S. pdf), dass die Ludwig-Maximilians-Universität München einen Studienbewerber, den sie wegen der im Wettbewerb mit Bewerbern aus dem Bundesgebiet zu schlechten bayerischen Abiturnote abgewiesen hat, zum Studium zulassen muss.
Es führt u.a. aus:
"Bei der grundsätzlichen Beschränkung der Zulassung auf die vorhandene Kapazität hat die Auswahl und Verteilung der Studienplätze jedoch nach sachgerechten Kriterien zu erfolgen. Wie das Bundesverfassungsgericht bereits in seiner Entscheidung vom 18. Juli 1972 feststellte, sind absolute Zulassungsbeschränkungen für Studienanfänger einer bestimmten Fachrichtung nur verfassungsgemäß, wenn sie in den Grenzen des unbedingt Erforderlichen unter erschöpfender Nutzung der vorhandenen Ausbildungskapazitäten angeordnet werden und wenn die Auswahl und Verteilung der Bewerber nach sachgerechten Kriterien mit einer Chance für jeden an sich ausreichend qualifizierten Bewerber und unter möglichster Berücksichtigung der individuellen Wahl des Ausbildungsortes erfolgt (BVerfGE 33, 303). Diesen Anforderungen genügt das Auswahlverfahren der LMU München nicht.
Einer derartigen Prüfung hält das a l l e i n i g e Auswahlkriterium der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung nicht stand, weil es der Durchschnittsnote an der erforderlichen Vergleichbarkeit im Verhältnis der in den einzelnen Bundesländern erworbenen Hochschulzugangsberechtigung untereinander mangelt. Die Vergleichbarkeit ist für ein Auswahlkriterium entscheidend, weil ansonsten die Chancengleichheit auf sachgerechte Auswahl nicht gewährleistet ist und hieraus Ungerechtigkeiten folgen.
Grundsätzlich stellt die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung an sich einen geeigneten Indikator für die Aussagefähigkeit des Studien- und Berufserfolges dar und enthält einen geeigneten Prognosewert."
Eine Vergleichbarkeit der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung zwischen den einzelnen Bundesländern sei aufgrund der bestehenden unterschiedlichen Leistungsniveaus und -anforderungen zwischen den Ländern nicht gegeben. Nach dem PISA-Konsortium Deutschland könnten die maximalen Leistungsdifferenzen in Abstände von bis zu einem Schuljahr umgerechnet werden.
Baden-Württemberg erreiche einen Dreijahresdurchschnitt für die Jahre 2000 mit 2002 von 2.36, Bayern einen Durchschnitt von 2.44 und Niedersachsen von 2.73. Insgesamt ergebe sich eine Notendifferenz der Durchschnittsnoten über drei Jahre von 0,37 Punkten.
Die Bildung von Landesquoten sei für die notenabhängige Bewerberauswahl in zulassungsbeschränkten Studiengängen als solche mit dem Grundgesetz vereinbar (BVerfGE 43, 291) und bezwecke eine gerechte Auswahlentscheidung. Die nach der Abiturnote von der ZVS zu vergebenden Studienplätze werde nach "Landesquoten" aufgeteilt, um die Unterschiede zwischen den Schulsystemen der Bundesländer zu berücksichtigen zu können. Letztlich konkurrieren nur Bewerberinnen und Bewerbern miteinander um Studienplätze, die aus demselben Bundesland ihre Hochschulzugangsberechtigung erworben haben.


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